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A1 21 120

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2021-11-11 · Deutsch VS

A1 21 120 URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kaeslin, Niggli, Kaeslin & Partner, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köp- pel, Kanzlei3, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2021.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 36 RVJ / ZWR 2022 Abgaben und Gebühren Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21120 vom 11. November 2021 Kurtaxenpauschale - Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1). - Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein zusammenschliessen (E. 8). - Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine Tourismusdestination bilden (E. 9). - Die Kurtaxe als Einheitspauschale zu erheben ist gemäss Bundesgericht zulässig, da dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (E. 10.2). Taxe de séjour forfaitaire - Les exigences de motivation du recours interdisent des critiques appellatoires. Elles exigent du recourant qu’il se positionne par rapport aux considérants de la décision entreprise et explique pourquoi les motifs retenus par l’autorité précédente violent le droit (consid. 1.1). - Une société de développement peut étendre ses activités à plusieurs communes selon l’article 13 al. 2 LTour. Celles-ci peuvent se regrouper sous l’égide d’une société de développement (consid. 8). - Dans le cas d’une destination touristique, il faut également tenir compte des installations et offres touristiques présentes sur le territoire des autres communes concernées (consid. 9). - La jurisprudence fédérale juge admissible de percevoir la taxe de séjour sous la forme d'un forfait unique étant donné que les logements de vacances ne sont que rarement habités par leur propriétaire ou alors uniquement loués, mais souvent utilisés des deux manières à la fois (consid. 10.2).

RVJ / ZWR 2022

E. 37 Aus den Erwägungen 1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als "ausserordentlich hart" oder "rechtswidrig" zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom

1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen). 1.2 Vorliegend beruht die Begründung der Verwaltungsgerichts- beschwerde grösstenteils auf wortwörtlichen Wiederholungen der bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer mit

E. 38 RVJ / ZWR 2022 Ausnahme von einzelnen ausgetauschten Wörtern und wenigen zusätzlichen Sätzen (in den Ziffern 19, 22, 26, 36 und 51) identisch ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. In den zusätzlichen wenigen Sätzen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, dass gemäss der Argumentation der Vorinstanz, die Gemeinden unnötig hohe Kosten für Positionen budgetieren könnten, an denen kein Bedarf bestehe, und diese durch die Erhöhung der Kurtaxe auf die Zweitwohnungseigentümer überwälzen könnten, was willkürlich sei. Weiter könnten sich etwelche Gemeinden zusammenschliessen und anschliessend überhöhte Taxen und überhöhte durchschnittliche Belegungsgrade bestimmen. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Weiter deckt sich der Aufbau der Beschwerde eins zu eins mit der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz. Dies erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an eine Verwaltungsgerichtseschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht. In diesem Sinne ist auf die eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Eintretendenfalls müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden. (…)

8. Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Kurtaxe von ehemals Fr. 150.- auf nun Fr. 480.- erhöht wurde, was nicht gerechtfertigt und zu hoch sei. Aus der Rechnung der Gemeinde Z. für das Jahr 2018 sei ersichtlich, dass Kurtaxenerträge an die Gemeinde C. geflossen seien und so Anlagen in anderen Gemeinden finanziert würden, was nicht angehe, da mit der Kurtaxe, die eine kommunale Abgabe darstelle, kommunale Anlagen finanziert werden sollten. Ein solches Vorgehen sei willkürlich und die Kurtaxen würden damit nicht zweckgebunden verwendet, da mit ihnen nicht kommunale Anlagen finanziert würden. Zudem sei das Aufdrängen der "K.", welche in der Kurtaxe miteinberechnet sei, willkürlich. Es müsse den Zweitwohnungs- eigentümern freigestellt sein, ob sie diese Karte kaufen wollten oder nicht. 8.1 Zur Erhöhung der Kurtaxe von Fr. 150.- auf Fr. 480.- gilt es Folgendes zu bedenken und zu berücksichtigen: neu wird mit der Kurtaxe auch die "K." abgegolten, wobei es sich um eine Karte handelt, die verschiedene Angebote und touristische Aktivitäten in der Region enthält und den Zweitwohnungseigentümern bisher nicht zur Verfügung

RVJ / ZWR 2022

E. 39 stand. Ob die Zweitwohnungseigentümer von dieser Karte und damit von Vergünstigungen auch tatsächlich Gebrauch machen, ist nicht relevant. Es genügt die Möglichkeit, dass sie diese benutzten könnten, wenn sie dies wollten. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte, dass die "K." in der Kurtaxe miteinbegriffen und abgegolten ist. Der früher geltende Kurtaxenbeitrag von Fr. 150.- ist nicht mehr mit dem aktuell geltenden von Fr. 480.- vergleichbar, da es sich nicht mehr um die gleichen Dienstleistungen handelt, die zuvor inbegriffen waren. Die Berechnungsmethode der Kurtaxe berücksichtigt zudem neu die Grösse der Zweitwohnung. Eine Erhöhung ist deshalb gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.2). 8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour) kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist damit durchaus zulässig, dass sich die Gemeinden C., Z., E. und F. zu einem Verkehrsverein zusammengeschlossen haben. Gemeinsam bilden sie die "Ferienregion C." (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom

4. September 2017 E. 2.2.1). Schliesslich sind die Gemeinden Z. und C. sowohl über Skipisten im Winter (Skigebiet G.) als auch über Wanderwege miteinander verbunden. Die Gemeinden liegen geografisch gesehen nahe beieinander, so dass es für die Gäste der jeweiligen Gemeinde ohne grösseren Aufwand möglich ist, vom touristischen Angebot auf dem anderen Gemeindegebiet Gebrauch zu machen. Dass die Gemeinde Z. die Kurtaxenerträge an "D." weiterleitete, wie es schliesslich auch in der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Z. und D. vorgesehen ist (act. 68 ff.), ist demnach zulässig. In der genannten Leistungsvereinbarung wird schliesslich auch die Verwendung der Kurtaxenerträge geregelt. Demnach sind diese im Interesse der Unterworfenen zu verwenden. Somit ist eine zweckgebundene Verwendung gewährleistet. Zudem bringen die Beschwerdeführer nicht konkret vor, inwiefern die Kurtaxenerträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden. Letztendlich ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie ein politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden

E. 40 RVJ / ZWR 2022 soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6). Aufgrund des Gesagten ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Erhöhung der Kurtaxenpauschale willkürlich sein sollte und die Rüge ist demnach unbegründet. 9. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Kurtaxenansatz von Fr. 6.- zu hoch und willkürlich festgelegt worden sei. In Gemeinden wie Obergoms und Törbel betrage dieser nur Fr. 3.- , in Bellwald Fr. 3.50 und für die Belalp nur Fr. 2.50. Warum in der Gemeinde Z. der Kurtaxenansatz Fr. 6.- betrage, obwohl sie nicht mehr, sondern weit weniger als die zitierten Gemeinden zu bieten habe, sei nicht nachvollziehbar. 9.1 Primär ist richtig zu stellen, dass die Belalp zur Gemeinde Naters gehört, die gemäss deren Kurtaxenreglement für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 4.50 aufweist. Die Gemeinde Bellwald sieht für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 5.80 und die Gemeinden Obergoms sowie Törbel einen Kurtaxenansatz von Fr. 3.- vor. Was das touristische Angebot der Gemeinde Z. angeht, ist bei vorliegender Sachlage eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet C. zu berücksichtigen sind, da die Gemeinden C., Z., E. und F. gemeinsam eine Tourismusdestination bilden. Das Bundesgericht beanstandete die für die Gemeinde C., welche Teil dieser Tourismus- destination ist, geltende Höhe des Kurtaxenansatzes von Fr. 6.- nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6). Damit ist die Rüge, der Kurtaxenansatz sei zu hoch, unbegründet. Es lässt sich auch hier keine Willkür erkennen, womit auch diese Rüge unbegründet erscheint. Schliesslich ist wiederholt anzufügen, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung in erster Linie ein politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6).

10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gemeinde den durchschnittlichen Belegungsgrad berechnet habe und woher die dafür verwendeten und veralteten Zahlen herkämen. Aus diesem Grund könne nicht überprüft werden, ob die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei.

RVJ / ZWR 2022

E. 41 Des Weiteren müsse der durchschnittliche Belegungsgrad für vermietete und nicht vermietete Betten gesondert berechnet und im Kurtaxenreglement auch dementsprechend gesondert berücksichtigt werden. Sollten gewerblich vermietete Wohnungen unter die Kurtaxenpauschale fallen, sei zu bedenken, dass die Vermieter bei einer hohen Auslastung des Ferienobjekts unter Umständen einen Gewinn erzielen könnten, der den Vermietern dann zur eigenen Verfügungen stünde, womit es wiederum an der Zweckgebundenheit der Kurtaxe fehle. Die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt. 10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet, handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). 10.2 Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage.

E. 42 RVJ / ZWR 2022 Die Kurtaxenpauschale soll in der Gemeinde Z. für alle Beherbergungsformen gelten. Zur Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrads verwendete die Gemeinde Z. eine Statistik der Logiernächte aus den Jahren 2013/2014 (act. 77 ff.), die durchaus geeignet ist, als Berechnungsgrundlage zu dienen, da sie die tatsächliche Situation und die in Z. vorliegenden Gegebenheiten wiedergibt. Die Gemeinde Z. hat dabei einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 47 Tagen statistisch nachgewiesen, den sie auf 40 Tage herabsetzte. In dieser Statistik sind sowohl die Zahlen hinsichtlich des Eigenbedarfs als auch hinsichtlich der Vermietung aufgeführt. Die genannte Statistik unterscheidet nicht zwischen gelegentlich vermieteten und gewerblich vermieteten Ferienunterkünften, sondern berücksichtigt alle Kategorien von Beherbergungsformen und stützt sich nicht ausschliesslich auf eine bestimme Kategorie von Unterkünften, um den Belegungsgrad der anderen zu bestimmen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich damit vorliegend an die gegebenen Sachumstände an. Die Einheitspauschale, wie sie in der Gemeinde Z. vorgesehen ist, bleibt daher im Rahmen der Fiktion mit einer gewissen Schematisierung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2020 vom

22. September 2021 E. 6.3.2). Ebenso wird gemäss den Reglementen der Gemeinden Unterbäch (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4), Leukerbad (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10), Bürchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom

8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4) und Bellwald (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die Kurtaxe auch hier für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben. Diese Reglemente sehen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der Pauschale abgegolten werden und sehen für die übrigen Beherberger wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung als auch jene für die gewerbliche Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungs- formen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Diese

RVJ / ZWR 2022

E. 43 Einheitspauschale sah das Bundesgericht als zulässig an, da dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). 10.3 Was das Alter der Zahlen betrifft, ist die Kritik nicht nachvollziehbar, wonach es sich um veraltete Zahlen handle. Es gilt in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Kurtaxenreglement von der Urversammlung am 26. November 2015 angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die besagte Logiernächtestatistik somit durchaus aktuell. Das Kurtaxenreglement wurde sodann im Jahre 2018 teilrevidiert. Insbesondere erfuhr der Art. 9 KTR eine Änderung. Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Belegungsgrad blieben unverändert bestehen. Für das Gericht sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der Teilrevision auch der durchschnittliche Belegungsgrad hätte mittels neuem statistischem Zahlenmaterial überprüft werden sollen. Die Beschwerdeführer bringen indes auch nicht konkrete Gründe oder Belege dafür vor, ausser dass sie behaupten, es sei bekannt, dass die Übernachtungszahlen im Wallis gesunken seien. Diese Behauptungen untermauern sie aber nicht weiter. 10.4 Wie der Staatsrat zurecht ausführte, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern Zweitwohnungseigentümer durch die Vermietung der Zweitwohnung tatsächlich einen Gewinn realisieren. Schliesslich erachtet es auch das Bundesgericht als zulässig, dass alle Beherbergungsformen einer Einheitspauschale unterliegen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Beschwerdeführer können aus ihren diesbezüglichen Behauptungen nichts für sich ableiten. 10.5 Die Rüge, die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt, ist aufgrund des Gesagten damit unbegründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36 RVJ / ZWR 2022 Abgaben und Gebühren Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21120 vom 11. November 2021 Kurtaxenpauschale - Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1). - Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein zusammenschliessen (E. 8). - Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine Tourismusdestination bilden (E. 9). - Die Kurtaxe als Einheitspauschale zu erheben ist gemäss Bundesgericht zulässig, da dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (E. 10.2). Taxe de séjour forfaitaire - Les exigences de motivation du recours interdisent des critiques appellatoires. Elles exigent du recourant qu’il se positionne par rapport aux considérants de la décision entreprise et explique pourquoi les motifs retenus par l’autorité précédente violent le droit (consid. 1.1). - Une société de développement peut étendre ses activités à plusieurs communes selon l’article 13 al. 2 LTour. Celles-ci peuvent se regrouper sous l’égide d’une société de développement (consid. 8). - Dans le cas d’une destination touristique, il faut également tenir compte des installations et offres touristiques présentes sur le territoire des autres communes concernées (consid. 9). - La jurisprudence fédérale juge admissible de percevoir la taxe de séjour sous la forme d'un forfait unique étant donné que les logements de vacances ne sont que rarement habités par leur propriétaire ou alors uniquement loués, mais souvent utilisés des deux manières à la fois (consid. 10.2).

RVJ / ZWR 2022 37 Aus den Erwägungen 1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als "ausserordentlich hart" oder "rechtswidrig" zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom

1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen). 1.2 Vorliegend beruht die Begründung der Verwaltungsgerichts- beschwerde grösstenteils auf wortwörtlichen Wiederholungen der bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer mit

38 RVJ / ZWR 2022 Ausnahme von einzelnen ausgetauschten Wörtern und wenigen zusätzlichen Sätzen (in den Ziffern 19, 22, 26, 36 und 51) identisch ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. In den zusätzlichen wenigen Sätzen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, dass gemäss der Argumentation der Vorinstanz, die Gemeinden unnötig hohe Kosten für Positionen budgetieren könnten, an denen kein Bedarf bestehe, und diese durch die Erhöhung der Kurtaxe auf die Zweitwohnungseigentümer überwälzen könnten, was willkürlich sei. Weiter könnten sich etwelche Gemeinden zusammenschliessen und anschliessend überhöhte Taxen und überhöhte durchschnittliche Belegungsgrade bestimmen. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Weiter deckt sich der Aufbau der Beschwerde eins zu eins mit der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz. Dies erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an eine Verwaltungsgerichtseschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht. In diesem Sinne ist auf die eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Eintretendenfalls müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden. (…)

8. Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Kurtaxe von ehemals Fr. 150.- auf nun Fr. 480.- erhöht wurde, was nicht gerechtfertigt und zu hoch sei. Aus der Rechnung der Gemeinde Z. für das Jahr 2018 sei ersichtlich, dass Kurtaxenerträge an die Gemeinde C. geflossen seien und so Anlagen in anderen Gemeinden finanziert würden, was nicht angehe, da mit der Kurtaxe, die eine kommunale Abgabe darstelle, kommunale Anlagen finanziert werden sollten. Ein solches Vorgehen sei willkürlich und die Kurtaxen würden damit nicht zweckgebunden verwendet, da mit ihnen nicht kommunale Anlagen finanziert würden. Zudem sei das Aufdrängen der "K.", welche in der Kurtaxe miteinberechnet sei, willkürlich. Es müsse den Zweitwohnungs- eigentümern freigestellt sein, ob sie diese Karte kaufen wollten oder nicht. 8.1 Zur Erhöhung der Kurtaxe von Fr. 150.- auf Fr. 480.- gilt es Folgendes zu bedenken und zu berücksichtigen: neu wird mit der Kurtaxe auch die "K." abgegolten, wobei es sich um eine Karte handelt, die verschiedene Angebote und touristische Aktivitäten in der Region enthält und den Zweitwohnungseigentümern bisher nicht zur Verfügung

RVJ / ZWR 2022 39 stand. Ob die Zweitwohnungseigentümer von dieser Karte und damit von Vergünstigungen auch tatsächlich Gebrauch machen, ist nicht relevant. Es genügt die Möglichkeit, dass sie diese benutzten könnten, wenn sie dies wollten. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte, dass die "K." in der Kurtaxe miteinbegriffen und abgegolten ist. Der früher geltende Kurtaxenbeitrag von Fr. 150.- ist nicht mehr mit dem aktuell geltenden von Fr. 480.- vergleichbar, da es sich nicht mehr um die gleichen Dienstleistungen handelt, die zuvor inbegriffen waren. Die Berechnungsmethode der Kurtaxe berücksichtigt zudem neu die Grösse der Zweitwohnung. Eine Erhöhung ist deshalb gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.2). 8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour) kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist damit durchaus zulässig, dass sich die Gemeinden C., Z., E. und F. zu einem Verkehrsverein zusammengeschlossen haben. Gemeinsam bilden sie die "Ferienregion C." (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom

4. September 2017 E. 2.2.1). Schliesslich sind die Gemeinden Z. und C. sowohl über Skipisten im Winter (Skigebiet G.) als auch über Wanderwege miteinander verbunden. Die Gemeinden liegen geografisch gesehen nahe beieinander, so dass es für die Gäste der jeweiligen Gemeinde ohne grösseren Aufwand möglich ist, vom touristischen Angebot auf dem anderen Gemeindegebiet Gebrauch zu machen. Dass die Gemeinde Z. die Kurtaxenerträge an "D." weiterleitete, wie es schliesslich auch in der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Z. und D. vorgesehen ist (act. 68 ff.), ist demnach zulässig. In der genannten Leistungsvereinbarung wird schliesslich auch die Verwendung der Kurtaxenerträge geregelt. Demnach sind diese im Interesse der Unterworfenen zu verwenden. Somit ist eine zweckgebundene Verwendung gewährleistet. Zudem bringen die Beschwerdeführer nicht konkret vor, inwiefern die Kurtaxenerträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden. Letztendlich ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie ein politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden

40 RVJ / ZWR 2022 soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6). Aufgrund des Gesagten ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Erhöhung der Kurtaxenpauschale willkürlich sein sollte und die Rüge ist demnach unbegründet. 9. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Kurtaxenansatz von Fr. 6.- zu hoch und willkürlich festgelegt worden sei. In Gemeinden wie Obergoms und Törbel betrage dieser nur Fr. 3.- , in Bellwald Fr. 3.50 und für die Belalp nur Fr. 2.50. Warum in der Gemeinde Z. der Kurtaxenansatz Fr. 6.- betrage, obwohl sie nicht mehr, sondern weit weniger als die zitierten Gemeinden zu bieten habe, sei nicht nachvollziehbar. 9.1 Primär ist richtig zu stellen, dass die Belalp zur Gemeinde Naters gehört, die gemäss deren Kurtaxenreglement für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 4.50 aufweist. Die Gemeinde Bellwald sieht für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 5.80 und die Gemeinden Obergoms sowie Törbel einen Kurtaxenansatz von Fr. 3.- vor. Was das touristische Angebot der Gemeinde Z. angeht, ist bei vorliegender Sachlage eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet C. zu berücksichtigen sind, da die Gemeinden C., Z., E. und F. gemeinsam eine Tourismusdestination bilden. Das Bundesgericht beanstandete die für die Gemeinde C., welche Teil dieser Tourismus- destination ist, geltende Höhe des Kurtaxenansatzes von Fr. 6.- nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6). Damit ist die Rüge, der Kurtaxenansatz sei zu hoch, unbegründet. Es lässt sich auch hier keine Willkür erkennen, womit auch diese Rüge unbegründet erscheint. Schliesslich ist wiederholt anzufügen, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung in erster Linie ein politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6).

10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gemeinde den durchschnittlichen Belegungsgrad berechnet habe und woher die dafür verwendeten und veralteten Zahlen herkämen. Aus diesem Grund könne nicht überprüft werden, ob die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei.

RVJ / ZWR 2022 41 Des Weiteren müsse der durchschnittliche Belegungsgrad für vermietete und nicht vermietete Betten gesondert berechnet und im Kurtaxenreglement auch dementsprechend gesondert berücksichtigt werden. Sollten gewerblich vermietete Wohnungen unter die Kurtaxenpauschale fallen, sei zu bedenken, dass die Vermieter bei einer hohen Auslastung des Ferienobjekts unter Umständen einen Gewinn erzielen könnten, der den Vermietern dann zur eigenen Verfügungen stünde, womit es wiederum an der Zweckgebundenheit der Kurtaxe fehle. Die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt. 10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet, handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). 10.2 Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage.

42 RVJ / ZWR 2022 Die Kurtaxenpauschale soll in der Gemeinde Z. für alle Beherbergungsformen gelten. Zur Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrads verwendete die Gemeinde Z. eine Statistik der Logiernächte aus den Jahren 2013/2014 (act. 77 ff.), die durchaus geeignet ist, als Berechnungsgrundlage zu dienen, da sie die tatsächliche Situation und die in Z. vorliegenden Gegebenheiten wiedergibt. Die Gemeinde Z. hat dabei einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 47 Tagen statistisch nachgewiesen, den sie auf 40 Tage herabsetzte. In dieser Statistik sind sowohl die Zahlen hinsichtlich des Eigenbedarfs als auch hinsichtlich der Vermietung aufgeführt. Die genannte Statistik unterscheidet nicht zwischen gelegentlich vermieteten und gewerblich vermieteten Ferienunterkünften, sondern berücksichtigt alle Kategorien von Beherbergungsformen und stützt sich nicht ausschliesslich auf eine bestimme Kategorie von Unterkünften, um den Belegungsgrad der anderen zu bestimmen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich damit vorliegend an die gegebenen Sachumstände an. Die Einheitspauschale, wie sie in der Gemeinde Z. vorgesehen ist, bleibt daher im Rahmen der Fiktion mit einer gewissen Schematisierung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2020 vom

22. September 2021 E. 6.3.2). Ebenso wird gemäss den Reglementen der Gemeinden Unterbäch (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4), Leukerbad (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10), Bürchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom

8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4) und Bellwald (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die Kurtaxe auch hier für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben. Diese Reglemente sehen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der Pauschale abgegolten werden und sehen für die übrigen Beherberger wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung als auch jene für die gewerbliche Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungs- formen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Diese

RVJ / ZWR 2022 43 Einheitspauschale sah das Bundesgericht als zulässig an, da dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). 10.3 Was das Alter der Zahlen betrifft, ist die Kritik nicht nachvollziehbar, wonach es sich um veraltete Zahlen handle. Es gilt in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Kurtaxenreglement von der Urversammlung am 26. November 2015 angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die besagte Logiernächtestatistik somit durchaus aktuell. Das Kurtaxenreglement wurde sodann im Jahre 2018 teilrevidiert. Insbesondere erfuhr der Art. 9 KTR eine Änderung. Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Belegungsgrad blieben unverändert bestehen. Für das Gericht sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der Teilrevision auch der durchschnittliche Belegungsgrad hätte mittels neuem statistischem Zahlenmaterial überprüft werden sollen. Die Beschwerdeführer bringen indes auch nicht konkrete Gründe oder Belege dafür vor, ausser dass sie behaupten, es sei bekannt, dass die Übernachtungszahlen im Wallis gesunken seien. Diese Behauptungen untermauern sie aber nicht weiter. 10.4 Wie der Staatsrat zurecht ausführte, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern Zweitwohnungseigentümer durch die Vermietung der Zweitwohnung tatsächlich einen Gewinn realisieren. Schliesslich erachtet es auch das Bundesgericht als zulässig, dass alle Beherbergungsformen einer Einheitspauschale unterliegen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Beschwerdeführer können aus ihren diesbezüglichen Behauptungen nichts für sich ableiten. 10.5 Die Rüge, die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt, ist aufgrund des Gesagten damit unbegründet.